Die BITV (Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung) ist eine
Verordnung zum Behindertengleichstellungsgesetz. Sie regelt die
Umsetzung von § 11 BGG zur Barrierefreien Informationstechnik.
Die BITV hat drei Teile:
Wichtige allgemeine Bestimmungen der BITV
- In § 1 steht der Geltungsbereich der BITV. Die Verordnung gilt für
die im ersten Satz von § 7 BGG angegebenen
Einrichtungen des Bundes: Behörden, Krankenkassen und andere Körperschaften,
Stiftungen und Anstalten. Internetauftritte und öffentlich zugängliche
grafische Programmoberflächen sollen barrierefrei zugänglich sein.
- § 2 sagt, für welche Gruppen behinderter Menschen die
Internetauftritte zugänglich sein sollen. Er bezieht sich auf § 3 des
BGG, in dem eine allgemeine Definition von Behinderung steht.
- § 3 sagt, welche Anforderungen Webangebote nach BITV zu erfüllen
haben. Der Paragraph verweist auf die Anlage zur Verordnung, in der die
zu erfüllenden Anforderungen und Bedingungen aufgelistet sind.
- § 4 stehen die Umsetzungsfristen der Verordnung. Die sind
mittlerweile alle abgelaufen, seit Anfang 2006 müssen alle Webangebote
der Bundesverwaltung die Verordnung erfüllen.
- In § 5 steht, dass die Verordnung regelmäßig, alle 3 Jahre unter
Berücksichtigung der technischen Entwicklung überprüft werden soll.
Wichtige Unterschiede zu den WCAG 1.0
Die Anforderungen und Bedingungen der BITV orientieren sich an den Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) der Web Accessibility Initiative (WAI). Wichtige Unterschiede zwischen BITV und WCAG 1.0:
- die BITV ist allgemeiner formuliert, sie geht nicht in technische Details.
- Einige WCAG-Checkpunkte stehen unter Vorbehalt: bis "Benutzeragenten", also Browser oder Screenreader das Problem in irgend einer Weise aus der Welt geschafft haben, muß der Webanbieter sich darum kümmern. Solche Vorbehalte gibt es für alle Checkpunkte der Leitlinien 7 und 10, ferner für die Checkpunkte 1.3, 1.5 und 13.6
- Checkpunkt 4.2 (Abkürzungen): Die BITV verlangt (wie auch der Entwurf der WCAG 2.0) die Erläuterung von Abkürzungen, die WCAG fordert ihre Ausschreibung.
- Checkpunkt 5.3 (Layouttabellen): Die WCAG verlangt ausdrücklich den Verzicht auf Layoutttabellen. Und zwar sobald Browser und Screenreader CSS-basiertes Layout hinreichend gut verarbeiten können, hier also mal ein positiver Benutzeragenten-Vorbehalt.
- Checkpunkt 11.1 (angemessene Formate): Die WCAG verlangt die Verwendung von W3C-Techniken, die BITV beschränkt sich auf inhaltliche Vorgaben: nur öffentlich zugängliche, vollständig dokumentierte Techniken sollen verwendet werden.
- Die Reihenfolge der Checkpunkte 11.3 (Unterstützung von Nutzervorgaben) und 11.4 (keine Textversion) ist in der BITV andersherum.
Stellenwert der zwei Prioritäten
Innerhalb der Anlage 1 werden zwei Prioritäten unterschieden. Unter
Priorität 1 sind Anforderungen und Bedingungen aufgelistet, die von
sämtlichen Seiten eines Webangebotes erfüllt werden müssen, zentrale
Navigations- und Einstiegsangebote müssen zusätzlich die unter
Priorität 2 aufgeführten Anforderungen und Bedingungen berücksichtigen.
Praktisch hat diese Unterscheidung nach Prioritäten keine große
Bedeutung. Viele Bedingungen der Priorität 2 sind eher technisch
ausgerichtet und mittlerweile veraltet. Umgekehrt sind auch einige sehr
wichtige Bedingungen der Priorität 2 zugeordnet, wie zum Beispiel die
ausreichenden Kontraste für Texte.
Fälle, in denen Webanbieter sich auf die Unterscheidung der beiden
Prioritäten stützen und bestimmte Bedingungen der BITV nur auf zentrale
Navigations- und Einstiegsangebote anwenden, sind uns nicht bekannt.