Seit Anfang 2006 gilt die BITV, Webangebote des Bundes müssen also spätestens jetzt im Sinne der Verordnung barrierefrei sein. Wir prüfen deshalb in den kommenden Wochen wichtige Informationsangebote des Bundes. Heute: www.gesetze-im-internet.de.

Das gemeinsame Projekt des Bundesministeriums der Justiz und der Juris GmbH bietet eine nahezu vollständige Zusammenstellung aller gültigen Gesetze und Verordnungen des Bundes, es gibt kein anderes vergleichbares kostenfreies Informationsangebot.
Für den Test ausgewählt haben wir neben der Startseite die Eingabeseite der Volltextsuche und einen Verordnungstext - der Einfachheit halber die Seite mit der BITV.
Zunächst zur Start- und zur Suchseite:
border und align für das img-Element).Insgesamt ist das Ergebnis für diese beiden Seiten trotz einiger kleiner Schwächen sehr gut.
Die eigentlichen Inhalte sind aber leider erheblich schlechter zugänglich.
Um mit dem Positiven anzufangen: Alle Gesetze und Verordnungen werden in verschiedenen Formaten angeboten. Jedes Gesetz steht als Gesamtausgabe im PDF- und im HTML-Format zur Verfügung, dazu gibt es jeden Paragraphen auch einzeln als HTML-Seite.
Angesehen haben wir uns die Gesamtausgabe der BITV in der HTML-Version:
Tabellen werden nicht mit den entsprechenden HTML-Elementen realisiert, sondern mithilfe von ASCII-Zeichen gebildet.

Die waagerechten Linien der Tabelle werden mithilfe von Bindestrichen dargestellt, die senkrechten mithilfe des Buchstaben "I". Das verschlechtert die Nutzbarkeit insbesondere für Screenreaderbenutzer erheblich. Man kann nämlich nicht gezielt von Tabellenzelle zu Tabellenzelle wandern, sondern muss sich den Text inklusive der vielen Bindestriche und "I"s letztendlich von Anfang bis Ende anhören.
Hinzu kommt, dass die linearisierte Ausgabe einer solchen ASCII-Tabelle bei Zeilenumbrüchen in der linken Spalte keinen Sinn macht. So lautet zum Beispiel die linearisierte Ausgabe des abgebildeten Ausschnitts ab "Stylesheet": "Stylesheet, Stylesheet- I CSS (Cascading Stylesheets) ist eine Property-Wert I Ergänzungssprache zu HTML, die die I Spezifizierung der Präsentation (...)".
Da besteht also noch Handlungsbedarf! Weitgehend BITV-konforme Einstiegs- und Überblicksseiten reichen nicht aus, wenn die eigentlichen Inhalte grundlegende Anforderungen an Zugänglichkeit nicht erfüllen. Da der Aufbau der Gesetze und die Form der Darstellung überall gleich ist, ist die Strukturierung der Inhalte möglicherweise eine mit überschaubarem Aufwand lösbare Aufgabe.
Getestet von: Detlef Girke,
BIK-Beratungsstelle Hamburg
Internetadresse:
http://www.gesetze-im-internet.de
Testergebnis: 87 von 100 Punkten
Testbericht mit allen Einzelbewertungen auf bitvtest.de
Weitere Tests von Webangeboten, die der BITV unterliegen
...wenn die jetzt die Gesamt-html-Version wieder runternehmen, die sie ja wahrscheinlich einfach aus einer Datenbank gezogen haben, wäre das aber sehr schade. Ich kam gut zurecht, mit der Suchfunktion. Ich finde, da waren Sie sehr hart, Herr Gierke, denn letztlich gibt es mit der paragrafenweisen html-Darstellung eine Alternative...
Herzliche Grüße
- Michael Herbst -
Für blinde und hochgradig sehbehinderte Juristinnen und Juristen stellt das neue Portal - trotz der aufgezeigtenMängel - eine wesentliche Hilfe und gegenüber vorherigen Angeboten des BMJ eine erhebliche Verbesserung dar, wenn die Nutzer nicht auf andere meist dann aber kostenpflichtige Datenbanken für Gesetze zugreifen können. Vor allem ist gewährleistet, dass aktuelle Fassungen zur Verfügung stehen, was sonst nicht immer der Fall ist.
Die Tabellenform ist in der Tat störend, wenn es wie bei der ZPO um Einkommensgrenzen etc. geht. Notfalls kann man das Ganze selbst mit einem Editor nachbearbeiten.
Meiner Meinung nach ist das Portal "Gesetze im Internet" eines der besten Angebote für Rechtstexte im Internet. Das Erscheinungsbild der Tabellen ist in der Tat nicht optimal, hängt allerdings damit zusammen, dass schon in der juris-Datenbank selbst Tabellen nur in ASCII-Form abgelegt sind. Insofern geht es nicht um die Barrierefreiheit der Darstellung, sondern um die Barrierefreiheit der dargestellten Informationen.
Hallo Herr Schoen,
eine allgemeine Anmerkung: 87 Punkte sind kein ganz schlechtes Ergebnis. Ein Webangebot, das nicht oder nur mit erheblichen Einschränkungen benutzbar ist, kann ein solches Ergebnis nicht erreichen.
Sie schreiben:
"Insofern geht es nicht um die Barrierefreiheit der Darstellung, sondern um die Barrierefreiheit der dargestellten Informationen."
Diese Unterscheidung machen wir nicht. Dem Webauftritt ist es nicht anzusehen, ob es sich um eigene Daten des Webanbieters oder um von anderer Stelle gelieferte Daten handelt. Auch für die Nutzung macht es keinen Unterschied. Wenn der Mangel behoben werden soll, ist es natürlich wichtig, wer "schuld" ist, wo also Verbesserungen ansetzen müssen.
Viele Grüße,
das BIK-Team
Letzte Änderung: 01.03.2010 | © 2004-2007 DIAS GmbH | Impressum | Barrierefrei