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Im Zuge der Überarbeitung von Prüfschritten des BITV-Tests im 1. Quartal 2005 wurde die Beschränkung auf Bedingungen der Priorität 1 aufgehoben. Wichtige Bedingungen der Priorität 2 werden seitdem geprüft.
Hier können Sie nachlesen, welche Bedingungen der Priorität 2 in den BITV-Test aufgenommen worden sind und aus welchen Gründen andere Bedingungen der Priorität 2 im BITV-Test nicht geprüft werden.
Abschnitt 2 bespricht Bedingungen, die aufgrund von praktischen Einschränkungen im BITV-Test nicht geprüft werden. Eine vollständige Prüfung der BITV-Konformität würde diese Bedingungen einschließen.
Die Abschnitte 3 und 4 besprechen Anforderungen, die möglicherweise nicht prüfbedürftig, weil fragwürdig oder veraltet sind.
Übersicht:
Die ursprüngliche Fassung des BITV-Tests war beschränkt auf BITV-Bedingungen der Priorität 1. Drei Bedingungen der Priorität 2 sind im Zuge der Überarbeitung von Prüfschritten im 1. Quartal 2005 dazu gekommen, zwei weitere sind über Prüfschritte der Priorität 1 einbezogen.
Texte sind so zu gestalten, dass die Kombinationen aus Vordergrund- und Hintergrundfarbe auf einem Schwarz-Weiß-Bildschirm und bei der Betrachtung durch Menschen mit Farbfehlsichtigkeiten ausreichend kontrastieren.
Der große Vorteil von Text gegenüber Grafiken ist, dass der Benutzer die Darstellung ändern kann. Wenn der Benutzer mit den gewählten Farben für Text und Hintergrund nicht klarkommt, kann er sie ändern. Deswegen sind in der BITV die Kontraste von Text geringer gewichtet als die Kontraste von Bildern.
Andererseits ist klar: Text sollte für möglichst viele Benutzer auch in der vom Anbieter vorgesehenen Darstellung lesbar sein. Es ist unpraktisch, wenn der Benutzer erst andere Farben einstellen muss, bevor er die Texte eines Webangebots lesen kann.
Die Bedingung 2.3 macht also Sinn. Schwierig ist - wie bei den Kontrasten von Grafiken - der Maßstab für die Bewertung. Schon seit Jahren gibt es eine Formel der WAI für die Prüfung von Helligkeits- und Farbkontrasten. Über die Aussagekraft der Formel ist nicht viel bekannt, die Ergebnisse der ersten Evaluation sind durchwachsen. Zugleich ist insbesondere die Einhaltung des Grenzwerts für Farbkontraste eine erhebliche Einschränkung: Viele übliche Farbkombinationen kann man nicht nutzen.
Im BITV-Test wird daher nur die Formel für Helligkeitskontraste eingesetzt, die Grenzwerte für Text sind herabgesetzt und die Gewichtung ist mit jeweils einem Punkt gering.
Die vorherrschend verwendete natürliche Sprache ist durch die hierfür vorgesehenen Elemente der verwendeten Markup-Sprache kenntlich zu machen.
Screenreader kann man so einstellen, dass sie die Aussprache davon abhängig machen, welche Sprache für das Dokument angegeben wurde. Insbesondere für Benutzer, die Webangebote aus mehreren Sprachräumen nutzen, ist das eine nützliche Funktion. Das funktioniert allerdings nur, wenn die Angabe der Sprache verlässlich ist.
Sehr wichtig ist die Angabe der Sprache sicher nicht. Auf der anderen Seite ist der damit verbundene Aufwand für den Webanbieter sehr gering. Daher wurde diese Bedingung neu in den BITV-Test aufgenommen.
Es ist eine mit der Tabulatortaste navigierbare, nachvollziehbare und schlüssige Reihenfolge von Hyperlinks, Formularkontrollelementen und Objekten festzulegen.
Wenn die Tabulatorreihenfolge nicht nachvollziehbar ist, kann das die Nutzung erheblich beeinträchtigen. Insofern war die Tabulatorreihenfolge als Bedingung der Tastaturbedienbarkeit (Prüfschritt 9.2.1) immer schon im BITV-Test drin. In der Neufassung ist sie ein eigenständiger Prüfschritt.
Inhaltlich verwandte oder zusammenhängende Hyperlinks sind zu gruppieren. Die Gruppen sind eindeutig zu benennen und müssen einen Mechanismus enthalten, der das Umgehen der Gruppe ermöglicht.
Dieser Bedingung werden meist die Sprunglinks zugeordnet. Eigentlich
für die Gruppierung inhaltlich verwandter oder zusammenhängender
Hyperlinks vorgesehen ist allerdings das HTML-Strukturelement für
Listen. Dieses Element enthält selbst keinen Mechanismus für das
Umgehen der Gruppe, es liefert aber die Daten, die der Browser oder
Screenreader für die Navigation in den Seiteninhalten braucht
(Sprunglinks waren also nur nötig, solange Hilfsmittel das Überspringen
des ul-Elements nicht ermöglichten, entsprechend werden in den WCAG nur als vorläufige Lösung vorgeschlagen, siehe http://www.w3.org/TR/WCAG10-HTML-TECHS/#group-bypass).
Bedingung 13.6 ist also in den Prüfschritten 3.5.1 und 3.6.1 des BITV-Tests eingeschlossen. Dort ist auch festgelegt, unter welchen Bedingungen Sprunglinks als Alternativen zur Strukturierung akzeptiert werden.
Auch wenn eine Webseite gut strukturiert ist, macht es Sinn, (einige wenige) zusätzliche Sprunglinks einzufügen. Denn nicht alle Screenreader-Nutzer sind mit der Navigation über Strukturelemente vertraut. Bedingung 13.6 verlangt dies jedoch nicht.
Es sind Navigationsleisten bereitzustellen, um den verwendeten Navigationsmechanismus hervorzuheben und einen Zugriff darauf zu ermöglichen.
Die meisten modernen Webangebote zeigen die Hauptnavigation auf allen zugehörigen Seiten an, zusätzlich meist darunter das Menü des aktuell ausgewählten Bereichs. Der Besucher kann so leicht sehen, wo er gerade ist und welche Bereiche aktuell verfügbar sind.
Wer einmal ältere Webangebote besucht hat, weiß, dass diese heute übliche, ständige Anzeige des Navigationsmechanismus die Orientierung und Navigation in Webangeboten sehr erleichtert. Ein abschreckendes Gegenbeispiel: die Webangebote der WAI (Web Accessibility Initiative). Auf den Startseiten gibt es Überblicksinformationen, wer aber Unterseiten direkt aufruft, hat keine Orientierung.
Die ständige Anzeige der Navigationsleisten ist üblich. In diesem Sinne, als Aspekt der Orientierung an Konventionen ist sie in Bedingung 13.4.1 (einheitliche Navigation) des BITV-Tests eingeschlossen.
Verständlichkeit ist eine der wichtigsten Bedingungen der Zugänglichkeit von Webangeboten. Sie ist unabhängig vom Anbieter kaum zu prüfen, im BITV-Test ist dieser Themenbereich daher nicht eingeschlossen. Das betrifft auch einige Bedingungen der Priorität 2.
Abkürzungen und Akronyme sind an der Stelle ihres ersten Auftretens im Inhalt zu erläutern und durch die hierfür vorgesehenen Elemente der verwendeten Markup-Sprache kenntlich zu machen.
Diese Bedingung wird häufig als quasi technische Anforderung verstanden und befolgt. Abkürzungen werden ohne Rücksicht auf inhaltliche Anforderungen ausgezeichnet und im Titel-Attribut ausgeschrieben. Eine solche Anwendung von Bedingung 4.2 ist sicher eher schädlich. Der Screenreader liest unbekannte und irrelevante Ausschreibungen geläufiger Abkürzungen vor, auch andere Besucher lernen schnell, dass hinter Unterstreichungen nutzlose Informationen stehen.
Tatsächlich ist die Erläuterung von Abkürzungen ein Aspekt der
inhaltlichen Verständlichkeit von Texten, so muss sie auch eingesetzt
und geprüft werden. Wie bei Fachwörtern muss der Autor auch bei
Abkürzungen überlegen, was er beim Leser als bekannt voraussetzen kann.
Abkürzungen, die nicht allen Lesern geläufig sind, muss er einführen.
In einigen Fällen, zum Beispiel bei Abkürzungen für Organisationsnamen
oder Gesetze ist die (in Klammern oder im title-Attribut des abbr- oder acronym-Elements) ausgeschriebene Form dafür geeignet.
Außerhalb einer Prüfung der inhaltlichen Verständlichkeit von Texten ist die Prüfung der Verwendung von Auszeichnungen für Abkürzungen nicht sinnvoll. Im BITV-Test ist daher Bedingung 4.2 nicht eingeschlossen.
Für Tabellen sind unter Verwendung der hierfür vorgesehenen Elemente der genutzten Markup-Sprache Zusammenfassungen bereitzustellen.
Der Aufbau von Tabellen ist manchmal schwer zu verstehen, und zwar
insbesondere für Benutzer, denen der visuelle Überblick fehlt. Deswegen
wurde das summary-Attribut eingeführt. Es ist ausschließlich für Benutzer mit Screenreader vorgesehen.
Allerdings: Nicht immer ist so eine Zusammenfassung erforderlich. Oft ist mit dem Lesen der Überschriftenzeile eigentlich klar, wie die Tabelle aufgebaut ist. Man weiß gar nicht, was noch in der Zusammenfassung stehen soll, sie ist überflüssig.
Und auch bei komplizierten Tabellen ist die zusammenfassende Erläuterung oft nur die zweitbeste Lösung. Besser wäre es, die Tabelle (zum Beispiel durch Teilung) zu vereinfachen und so die Zusammenfassung überflüssig zu machen.
Sicher gibt es Fälle, in denen diese Vereinfachung nicht möglich ist. Dann sollte man den Aufbau der Tabelle erläutern. Aber so eine Erläuterung ist nicht nur für blinde Nutzer interessant. Auch andere Nutzer können Schwierigkeiten mit der tabellarischen Darstellung haben, zum Beispiel, weil sie immer nur einen kleinen Ausschnitt auf einmal wahrnehmen können.
Fragwürdig ist also die Beschränkung von Bedingung 5.5 auf blinde
Nutzer. Wenn Erläuterungen erforderlich sind, sollte man sie sehenden
Besuchern nicht
vorenthalten. Man würde dann prüfen, ob der Zweck und Inhalt von
komplizierten Tabellen im Kontext oder durch Überschriften hinreichend
klar gemacht wird. In diesem Sinne wäre Bedingung 5.5 ein Aspekt der
Prüfung auf Verständlichkeit. Die Prüfung auf Verwendung des summary-Attributs ist dagegen nicht sinnvoll. Im BITV-Test ist daher Bedingung 5.5 nicht eingeschlossen.
Es sind aussagekräftige Informationen am Anfang von inhaltlich zusammenhängenden Informationsblöcken (z.B. Absätzen, Listen) bereitzustellen, die eine Differenzierung ermöglichen.
Aussagekräftige Vorab-Informationen sind aus verschiedenen Gründen nützlich:
Der BITV-Test prüft, ob die Inhalte einer Seite durch Überschriften und andere Strukturelemente erschlossen sind. Dies setzt aussagekräftige Überschriften voraus, dieser Aspekt von Bedingung 13.8 ist also im BITV-Test eingeschlossen.
Vorab-Informationen innnerhalb von Texten werden dagegen nicht geprüft. Gebräuchlich sind sie in längeren Nachrichtentexten, weniger üblich sind sie zum Beispiel in Kommentaren. Das hat damit zu tun, dass dort in der Regel für eine bestimmte Schlussfolgerung argumentiert werden soll. Der Leser soll dem Gedankengang des Autors folgen und auf dieser Grundlage entscheiden, ob er die Schlussfolgerung teilen will, oder nicht. Die Schlussfolgerung soll daher nicht am Anfang stehen.
Nicht immer ist die Vorab-Information für das Verständnis nötig. Und es hängt wohl auch von der Art des Inhalts ab, ob sie gefordert werden kann.
Text ist mit graphischen oder Audio-Präsentationen zu ergänzen, sofern dies das Verständnis der angebotenen Information fördert.
Es gibt Fälle, in denen klar ist, dass die grafische Präsentation das Verständnis erleichtert. Dazu gehören zum Beispiel Reparatur- und Bedienanleitungen. Die Grafik zeigt das Gerät, die Teile, von denen im Text die Rede ist, sind gekennzeichnet.
Aber nicht immer ist der Nutzen von grafischen Veranschaulichungen so klar.
Zu prüfen wäre, ob bei einem Text das Verständnis fördernde grafische Präsentationen fehlen. Dafür müsste zunächst geklärt werden, an welche Zielgruppen sich der Text richtet. Man müsste prüfen, ob der Text ohne grafische Präsentationen für die Zielgruppen hinreichend verständlich ist. Falls dies nicht der Fall ist, müsste der Prüfer klären, ob es möglich ist, die Verständlichkeit des Textes durch eine grafische Präsentation entscheidend zu verbessern.
Und damit ist es nicht getan. Der Schreiber des Textes könnte Widerspruch einlegen und sagen, dass das, was die begleitende grafische Präsentation aussagt, nicht wirklich dem entspricht, was er sagen wollte. Wie bei der Prüfung der einfachen Sprache müsste also auch hier geklärt werden, ob die grafische Präsentation in Hinblick auf den Gegenstand angemessen ist oder ob sie auf eine ungewünschte Vereinfachung oder Verfälschung der Aussagen des Textes hinausläuft.
Vielleicht bekommt man das in den Griff, dann wäre Bedingung 14.2 ein Aspekt der Prüfung auf Verständlichkeit. Sicher ist sie eine gute Anregung für verantwortliche Redakteure.
Der gewählte Präsentationsstil ist durchgängig beizubehalten.
Es erleichtert die Nutzung und das Verständnis, wenn gleichartige Inhalte auch immer gleich dargestellt werden. In Hinblick auf die Navigation ist dies ein Aspekt von Prüfschritt 13.4.1 des BITV-Tests. Aber auch für seitenbezogene Strukturelemente sollten auf allen Seiten des Webangebots die selben visuellen Darstellungsmittel eingesetzt werden. Der Besucher "sieht" dann, was wo angeordnet ist, dieser Zugang wird unterstützt.
Die Erfüllung der Anforderungen der BITV ist mit Mehraufwand verbunden und sie schränkt die Freiheit des Designs ein. Es ist also zu fragen, ob dem geforderten Aufwand ein klarer und nachweisbarer Nutzen entspricht. Bei den folgenden Bedingungen ist dies nicht klar.
Für jede aktive Region einer clientseitigen Imagemap sind redundante Texthyperlinks bereitzustellen.
Vorgesehen waren die redundanten Texthyperlinks für Screenreader, die Alternativtexte von Clientseitigen Imagemaps nicht auslesen können. Dafür sind sie nicht mehr nötig, denn die gebräuchlichen Screenreader können Alternativtexte von aktiven Regionen auslesen, TextBrowser stellen sie als Textlinks dar.
Allerdings kann die Bedienung von Imagemaps auch für andere Nutzer schwierig sein. Wie alle Bedienelemente, also Schriftgrafiken oder Symbole kann man auch Imagemaps nicht so leicht an unterschiedliche Anforderungen anpassen wie Texte. Einige aktive Regionen sind vielleicht sehr klein, Farben sind ungünstig. Nützlich sind zusätzliche Listen mit Textlinks daher für sehbehinderte oder körperbehinderte Nutzer.
Die meisten dieser Probleme sind bereits mit den Prüfschritten 2.2.2 (Helligkeitskontraste von Grafiken ausreichend), 3.1.1 (Verzicht auf Schriftgrafiken) und 3.1.2 (Title-Attribut für Symbole) abgedeckt. Es bleibt die Größe der klickbaren Bereiche, die in der BITV generell kein Thema ist.
Für Überschriftenzellen sind unter Verwendung der hierfür vorgesehenen Elemente der genutzten Markup-Sprache Abkürzungen bereitzustellen.
Die Idee ist, dass blinde Nutzer zunächst die Überschriften lesen und sich dabei gegebenenfalls mit Abkürzungen der Überschriften vertraut machen. Beim Wechsel zwischen Tabellenzellen liest der Screenreader dann nicht mehr die (unter Umständen lange) Überschrift vor, sondern die Abkürzung.
In der Praxis gibt es wenige überzeugende Anwendungsfälle für diese Technik.
Denn lange Spaltenüberschriften sind auch für die Darstellung auf dem Bildschirm ungünstig, daher wird ohnehin versucht, kurze und trotzdem noch aussagekräftige Spaltenüberschriften zu finden. Auch ist schwer zu entscheiden, wann eine mehr oder weniger kryptische, für sich nicht ausreichende Abkürzung besser zu nutzen ist, als eine längere, aber hinreichend aussagekräftige Formulierung.
Gelegentlich wird das Abkürzungsattribut (analog dem entsprechenden Element) verwendet, um für Screenreader eine besser vorlesbare Langfassung der Überschrift zu hinterlegen.
Nützlich ist die Technik vielleicht für webbasierte Arbeitsmittel. Bei solchen Angeboten kann sich auch der Aufwand für das Lernen von Abkürzungen lohnen.
Es sind Tastaturkurzbefehle für Hyperlinks, die für das Verständnis des Angebots von entscheidender Bedeutung sind (einschließlich solcher in clientseitigen Imagemaps), Formularkontrollelemente und Gruppen von Formularkontrollelementen bereitzustellen.
Der Nachteil von Accesskeys ist, dass man sie auswendig lernen muss. Lohnend ist das nur, wenn man sie immer wieder verwenden kann. Deswegen werden Accesskeys von Betriebssystemen oder von Anwendungsprogrammen angeboten. Für Inhalte reservierte Accesskeys gibt es dagegen nicht.
Als allgemein ausgerichtete Bedingung ist 9.5 daher nicht haltbar. Es macht keinen Sinn, beim Surfen dauernd neue Tastenkombinationen zu lernen, auch kommt es bei einfach zu merkenden Buchstabenkombinationen zu Kollisionen mit Acceskeys des Browsers oder des Betriebssystems.
Eine sinnvolle, aber sicher recht freie Interpretation von Bedingung 9.5 steht in den Biene-Kriterien von 2004. Geprüft wird, ob die Accesskeys einer Webseite sich als Hindernisse bemerkbar machen.
Nützlich ist die Technik wohl in erster Linie für webbasierte Arbeitsmittel, insbesondere wenn die Nutzungsbedingungen kontrolliert sind (Intranet). Bei solchen Angeboten lohnt sich auch der Aufwand für das Lernen von Abkürzungen.
Soweit inhaltlich zusammenhängende Dokumente getrennt angeboten werden, sind Zusammenstellungen dieser Dokumente bereitzustellen.
Diese Bedingung kann in zwei Richtungen interpretiert werden. Man kann an Überblickseiten denken, die zum Beispiel die einem Bereich zugeordneten Webseiten im Überblick vorstellen. Für Nutzer, die nicht so gerne am Bildschirm lesen, sondern längere Texte für das Lesen ausdrucken, ist zum Beispiel ein zusammenfassendes PDF-Dokument nützlich.
Beide Interpretationen haben einen gewissen Bezug zur Barrierefreiheit. Die Überblicksseite geht in die Richtung der Bedingungen 13.3 (Sitemap) und 13.8 (Aussagekräftige Informationen am Anfang). Auch ein zusammenfassendes PDF-Dokument kann die allgemeine Zugänglichkeit unter Umständen verbessern.
Für alle Tabellen, die Text in parallelen Spalten mit Zeilenumbruch enthalten, ist alternativ linearer Text bereitzustellen.
Diese Bedingung ist überholt, gängige Benutzeragenten können die Inhalte von Tabellenzellen korrekt auslesen.
Leere Kontrollelemente in Eingabefeldern und Textbereichen sind mit Platzhalterzeichen zu versehen.
Diese Bedingung ist überholt, gängige Screenreader können auch leere Eingabefelder ansteuern.
Nebeneinander liegende Hyperlinks sind durch von Leerzeichen umgebene, druckbare Zeichen zu trennen.
Diese Bedingung ist überholt, gängige Screenreader können auch direkt aufeinander folgende Links getrennt vorlesen.
Der Nutzerin/dem Nutzer sind Informationen bereitzustellen, die es ihnen erlauben, Dokumente entsprechend ihren Vorgaben (z.B. Sprache) zu erhalten.
In den WCAG-Techniken zu dieser Bedingung wird gesagt, dass die Auswahl der am besten geeigneten Version durch Informationen unterstützt werden soll. Das Webangebot soll zum Beispiel per Link auf unterschiedliche Sprachversionen verweisen oder es soll auf entsprechende Informationen (requests) des Benutzers reagieren, indem es automatisch die richtige Sprachversion anbietet.
So verstanden ist Bedingung 11.4 überflüssig. Denn wer unterschiedliche Versionen seiner Webseiten erstellt hat, wird auch dafür sorgen, dass sie in irgend einer Weise verfügbar sind.
Aber man kann natürlich nur Versionen anbieten, die es gibt. In diesem Sinne wird Bedingung 11.4 gelegentlich auch so interpretiert, dass der Inhalt in verschiedenen Sprachen angeboten werden soll oder dass man zum Beispiel für Besucher, die nicht so gerne am Bildschirm lesen eine entsprechend aufbereitete Druckversion anbieten soll.
Es gibt kein anerkanntes und plausibles Verständnis von Bedingung 11.4, daher kann diese Bedingung nicht angewendet werden.
Soweit Suchfunktionen angeboten werden, sind der Nutzerin/dem Nutzer verschiedene Arten der Suche bereitzustellen.
Webangebote sollten an Besucher mit unterschiedlichen Anforderungen und Herangehensweisen denken. Daher sollten sie unterschiedliche Zugangswege anbieten. Die Bedingung 13.7 spricht aber nicht davon. Sie könnte durch Verzicht auf Suchfunktionen erfüllt werden, was offenkundig keinen Sinn macht.
Es sind Mechanismen zum Umgehen von ASCII-Zeichnungen bereitzustellen.
Das ist an sich eine sinnvolle Bedingung. Wenn eine Seite vorgelesen wird, sind aus Buchstaben zusammengesetzte ASCII-Zeichnungen unter Umständen störend. Das Vorleseprogramm erkennt nicht selbstständig, ab wo es mit normalem Text weitergeht, ein entsprechender Link zum Überspringen der Zeichnung ist nützlich.
Allerdings ist der Bedingung das zugehörige Problem abhanden gekommen. ASCII-Zeichnungen gibt es kaum noch.
Ab und zu anzutreffen sind Zeichenfolgen aus Sternchen, Tilden und anderen Sonderzeichen in der Titelzeile. Das sind dann eingeschränkt brauchbare Dokumenttitel.
Auf dieser Seite kommen 14 Begriffe vor, die in unserem Wörterbuch erläutert werden: Accessibility, Accesskeys, Barrierefreiheit, BITV, Browser, HTML, PDF, Screenreader, Sitemap, Tabulatorreihenfolge, Tastaturbedienbarkeit, title-Attribut, WCAG und Zugänglichkeit.
Letzte Änderung: 28.07.2005 | © 2004-2007 DIAS GmbH | Impressum | Barrierefrei